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25.02.2025 - Abrechnung Notfall-Pauschalen: Aktueller Stand

Abrechnung Notfall-Pauschalen: Aktueller Stand

Infoletter 2/2025 vom 25. Februar 2025

Die Informationen beziehen sich auf den Stand bei Publikation.

Nachdem das Bundesgerichtsurteil 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024 in der praxisambulanten Notfallversorgung Unsicherheiten ausgelöst hatte, haben die FMH und prio.swiss Ende 2024 eine gemeinsame Erklärung und Lösung gefunden für die Anwendung der Notfall-Inkonvenienzpauschalen. Weiter haben prio.swiss und FMH festgehalten, dass mit Einbezug von mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz eine Arbeitsgruppe innerhalb der OAAT gestartet werden soll mit dem Ziel eine Lösung für die Anwendung der Notfall- und Dringlichkeitsinkonvenienzpauschalen für den TARDOC zu erarbeiten, welche sowohl für Versicherer wie auch für Leistungserbringer eine rechtssichere Tarifanwendung garantieren soll.

Aufgrund der sehr kurzen Bearbeitungszeit und engen Handlungsmöglichkeiten, hat die Arbeitsgruppe definiert, dass die bisherigen Tarifpositionen und die Struktur innerhalb des Kapitels AA.30 vorerst so belassen werden soll und das Hauptaugenmerk auf die inhaltliche Präzisierung der Interpretationen gelegt wird, damit für die Anwendung eine klare Vorgabe und Rechtssicherheit ermöglicht. Der Verwaltungsrats hat den Präzisierungen zugestimmt und diese werden dem Bundesrat bzw. dem BAG nachgereicht, damit sie ins laufende Genehmigungsverfahren einfliessen kann. Die FMH begrüsst die praxisnahe und zukunftsweisende Lösung zur Abrechnung von Notfallleistungen ausserhalb des Spitals, die von den Tarifpartnern erarbeitet wurde.

Klare Regelung für Notfalltarife

Die tarifliche Lösung enthält folgende präzisierte Regelungen:

  • Definition des Begriffs „Permanence“(auch Walk-in oder Notfallpraxis): Diese Praxen sind auf Notfälle ausgerichtet und dürfen daher während den regulären Öffnungszeiten tagsüber keine Dringlichkeitszuschläge verrechnen, während ausserhalb dieser Zeiten – also abends, nachts und an Wochenenden – keine Limitationen mehr für Dringlichkeitspauschalen bestehen.
  • Klarstellung zur Abrechnung von Notfallpauschalen: Notfallpauschalen können jederzeit verrechnet werden, sofern die Notfallkriterien erfüllt sind.
  • Schärfung des Notfallbegriffs: Gesundheitsfachpersonen definieren vor der Behandlung, ob es sich um einen Notfall handelt.
  • Streichung des Begriffs „Inkonvenienz“ aus den Dringlichkeits- und Notfallpauschalen.
  • Kein Einfluss des arbeitsrechtlichen Status: Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte dürfen die entsprechenden Notfallpositionen abrechnen.
  • Regelungen für Notfalleinsätzen durch Belegärztinnen und -ärzte: Belegärztinnen und -ärzte, welche vom Spital ganz oder teilweise fix besoldet sind, haben kein Anrecht auf Verrechnung einer Notfallpauschale.

Die Vereinbarung von FMH, mfe und prio.swiss vom Dezember 2024 hinsichtlich der Notfallpauschalen gilt auch im Jahr 2025. Die Vereinbarung trägt den modernen Arbeitsrealitäten Rechnung. Damals wurde vereinbart, dass das arbeitsrechtliche Verhältnis (selbständig vs. unselbständig) als einziges Kriterium keinen Einfluss auf die Abrechenbarkeit der Notfallpositionen A und B haben soll.

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