Am 1. Januar 2020 traten die neuen Bestimmungen zur Integrität (Art. 55 HMG) und Transparenz (Art. 56 HMG) des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) in Kraft. Dies war der Anlass, im Vorfeld eine Auslegeordnung der rechtlichen Grundlagen (Standesordnung FMH, Revidiertes Heilmittelgesetz (Transparenzpflicht, VITH, Integritätspflicht), KVG) vorzunehmen und ein Positionspapier der FMH zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht im Praxislabor zu erstellen. Dieses Positionspapier ist seit 2020 auf der Website der FMH aufgeschaltet und ist unverändert gültig.
Insbesondere die Vergütung von präanalytischen Leistungen in der Arztpraxis im Zusammenhang mit Aufträgen an Privatlabors gab immer wieder Anlass zu Diskussionen. Die Thematik wird auch immer wieder medial aufgegriffen, z.B. letztmals im Kassensturz vom 24. September 2024.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Laborauftrag, den die Ärztin oder der Arzt in der Praxis ausstellt, im TARMED vergütet wird. Er wird nicht mittels einer separaten Tarifposition vergütet, sondern in dem der Aufwand eingerechnet ist im Kostenmodell, das für Arztpraxen angewendet wird. Die FMH empfiehlt ihren Mitgliedern daher, keine zusätzlichen Vergütungen («Fees for Service») für die elektronische Erfassung des Laborauftrages von den Auftragslabors anzunehmen.
Bei Fragen zu allfälligen Verträgen mit Auftragslabors betreffend «Fees for Service» steht unser Rechtsdienst unter [email protected] gerne zur Verfügung.