Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle erstellt qualitativ hochstehende medizinische Gutachten im Bereich der Arzthaftung. Ihre Tätigkeit findet in einem sensiblen menschlichen Umfeld statt, da die involvierten Personen einschneidende Erfahrungen gemacht haben. Die Patientinnen und Patienten sind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte mit dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung konfrontiert.
Die administrative Durchführung der gutachterlichen Verfahren ist eine zentrale Aufgabe der Gutachterstelle und erfordert daher nicht nur Fachkenntnisse sondern auch Fingerspitzengefühl und Flexibilität. Im Jahr 2024 wurden erneut zahlreiche neue Anträge gestellt.
Die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle entwickelt sich ständig weiter. Zusätzlich zu den schriftlichen Gutachten bietet die FMH-Gutachterstelle auch mündliche Verfahren (FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien) an, wo die medizinischen Fragen anlässlich eines runden Tisches besprochen werden. Die Patientin und der Patient sowie die Ärztin und der Arzt können den Experten Fragen stellen und ihm ihre Meinung und Gefühle mitteilen.
Die FMH-Gutachterstelle engagiert sich auch für die Qualität in der Medizin. Sie hält regelmässig Referate zum Thema Arzthaftung und organisiert Schulungen für Gutachterinnen und Gutachter, die auf diesem Gebiet tätig sind.
Der Jahresbericht verschafft Ihnen mittels Rubriken einen Überblick über die vielfältigen Tätigkeiten, die die FMH-Gutachterstelle im Jahr 2024 durchgeführt hat. Die Zahlen zu den erstellten Gutachten werden auch in der Schweizerischen Ärztezeitung veröffentlicht.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Die Gutachterstelle hat zur Aufgabe, die aussergerichtliche Einigung in Arzthaftungsfällen zu fördern. Sie organisiert medizinische Gutachten um zu ermitteln, ob in einem konkreten Fall ein Arzt oder eine Ärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und/oder ein Organisationsverschulden der betroffenen Einrichtung vorliegt. Anträge auf Begutachtung können ausschliesslich von Patientinnen und Patienten eingereicht werden; die medizinische Behandlung muss zudem in der Schweiz stattgefunden haben. Das Verfahren ist durch das Reglement festgelegt.
Die Gutachten werden grundsätzlich schriftlich erstellt. Die Parteien können aber auch eine mündliche Begutachtung (FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium) beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier .
Die Gutachterstelle arbeitet eng mit den betreffenden medizinischen Fachgesellschaften zusammen, um unbefangene und kompetente Gutachterinnen und Gutachter zu finden. Nach Kenntnisnahme des gesamten Dossiers nominieren die Fachgesellschaften die medizinischen Gutachterinnen und Gutachter oder bestätigen diese, falls sie von den Parteien vorgeschlagen wurden.
Für ein schriftliches oder mündliches Begutachtungsverfahren muss die Patientin und der Patient eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1000.– zuzüglich MwSt. entrichten. Das Honorar der Gutachterin und des Gutachters wird von den Haftpflichtversicherern (welche Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV sind) der Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler übernommen. So bleiben die Kosten des Verfahrens für den Patienten oder die Patientin überschaubar.
1Umfasst schriftliche Gutachten und FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien.
2Der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung deckt Diagnose- bzw. Behandlungsfehler, Verletzungen der Aufklärungspflicht sowie Organisationsverschulden ab.
3Die Kausalität gilt als bejaht, wenn der Gutachter oder die Gutachterin sie als sicher, sehr wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich eingestuft hat.
4Im Falle multidisziplinärer Gutachten wird jede festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung dem entsprechenden Fachgebiet zugeordnet. Die Zahl der erstellten Gutachten und die Zahl der in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen können deshalb voneinander abweichen.
Begrenzte Aussagekraft der Statistik:
Die hier aufgeführten Statistiken spiegeln lediglich die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle im Jahr 2024 wider und können nicht als Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der jährlichen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Schweiz oder der am stärksten betroffenen Disziplinen herangezogen werden. Die FMH-Gutachterstelle hat kein Monopol für das Erstellen von Gutachten. Es werden ebenso Spitäler oder andere Institutionen durch Patientinnen und Patienten sowie Haftpflichtversicherer für die Erstellung von privaten Gutachten mandatiert.
Die Statistik gibt nur die Ergebnisse der im Jahr 2024 abgeschlossenen 50 Gutachten wieder, nicht aber den hohen Aufwand für die Betreuung der Verfahren, den die Gutachterstelle im Vorfeld betreibt. Die Gutachterstelle analysiert die neuen Anträge im Hinblick auf ihre formelle Konformität mit dem Reglement und fordert bei Bedarf die fehlenden Belege und Unterlagen an; nicht alle geprüften Anträge führen zu einem Gutachtenverfahren. Zudem berät die Gutachterstelle die Patientinnen und Patienten umfassend in deren Fragestellungen.
Ende Dezember 2023 waren insgesamt 21 Anträge bei der Gutachterstelle in Bearbeitung. Im Jahr 2024 wurden 85 neue Anträge eingereicht, wovon 24 an die Delegierten der Fachgesellschaften zur medizinischen Prüfung verschickt werden konnten. Dazu wurden 19 weitere Anträge den Delegierten unterbreitet, die vor 2024 gestellt und in der Zwischenzeit vervollständigt wurden. Die restlichen Anträge befinden sich in Bearbeitung.
Es handelt sich um eine Kernfrage des Gutachtens: Entsprach die Behandlung dem damaligen medizinischen Standard oder war die Institution adäquat organisiert?
Die Ärztin oder der Arzt schuldet eine sorgfältige Behandlung, unabhängig ob diese oder dieser privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich tätig wird. Der ärztliche Soll-Sorgfaltsmassstab orientiert sich am objektiv anerkannten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung.
Eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dort gegeben, wo ein ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.
Ein Spital schuldet eine gehörige Betriebsorganisation; dieses muss Patientinnen und Patienten vor vermeidbaren Schädigungen schützen. Werden diese Schutzpflichten verletzt, in aller Regel durch eine Unterlassung, kann ein Organisationsverschulden bestehen.
Die Gutachterstelle organisiert kein Gutachten, wenn allein die Frage der Aufklärung strittig ist. Dieser Aspekt wird jedoch regelmässig parallel zum Vorwurf einer Sorgfaltspflicht-verletzung oder eines Organisationsverschuldens durch die Gutachter und Gutachterinnen untersucht.
Rechtlich führt eine fehlende beziehungsweise unzureichende Aufklärung zur Haftung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin, selbst dann, wenn der Patient oder die Patientin mit der gebührenden Sorgfalt behandelt wurde. Die Behandlung ist in diesem Fall rechtswidrig, da der Patient oder die Patientin nicht rechtsgültig einwilligen konnte. Der Nachweis der ausreichenden Patientenaufklärung ist Aufgabe des Arztes beziehungsweise der Ärztin.
Das Gutachten muss einerseits bestimmen, welche Aufklärung dem Patienten oder der Patientin erteilt wurde, und andererseits, in welchem Masse diese Aufklärung aus medizinischer Sicht hätte mitgeteilt werden sollen. Hingegen wird im Gutachten nicht geklärt, ob sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung berufen kann, da dies eine Rechtsfrage und keine medizinische Frage ist.5
Im 2024 wurde in vier Gutachten eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, ohne dass auch ein Diagnose- und/oder Behandlungsfehler beziehungsweise ein Organisationsverschulden vorgelegen hat. Eine Kausalität zwischen der Behandlung und dem Gesundheitsschaden wurde in all diesen Fällen anerkannt.
5Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung berufen. In diesen Fällen hat der Arzt den Beweis zu erbringen, dass der Patient oder die Patientin in die Behandlung auch dann eingewilligt hätte, wenn er oder sie ordnungsgemäss aufgeklärt worden wäre. Dabei ist die persönliche und konkrete Situation der Patientin oder des Patienten massgebend.
Es handelt sich um eine Kernfrage des Gutachtens: Mit welcher Wahrscheinlichkeit hat die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung zum Gesundheitsschaden des Patienten oder der Patientin geführt?
Die Gutachterin oder der Gutachter muss in zwei Situationen Stellung über die natürliche Kausalität nehmen. Erstens, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden festgestellt wurde. Im Gutachten muss dann abgeklärt werden, ob diese Verletzung bzw. dieser Fehler die Ursache des von der Patientin oder vom Patienten geltend gemachten Gesundheitsschadens ist. Zweitens, wenn die der Patientin oder dem Patienten erteilte Aufklärung ungenügend erscheint oder fehlt. Diesfalls hat die Gutachterin oder der Gutachter zu beurteilen, ob die Gesamtbehandlung zum Gesundheitsschaden geführt hat, auch wenn diese lege artis durchgeführt wurde.
Bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs muss die Gutachterin und der Gutachter feststellen, wie sich der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten ohne die festgestellte Verletzung bzw. ohne die Behandlung darstellen würde. Die Gutachterin und der Gutachter äussert sich dazu nur in medizinischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht.
Zudem hat die Gutachterin oder der Gutachter zu beurteilen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Verletzung bzw. die Behandlung zum Gesundheitsschaden geführt hat6. Ein Schadenersatzanspruch ist nur dann gegeben, wenn die natürliche Kausalität zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. In diesem Rahmen hat die Gutachterin und der Gutachter auch darzulegen, ob es noch Kofaktoren gibt, d.h. andere Ursachen, die zum Schaden geführt haben, und ob diese Ursachen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind.
Im Jahr 2024 wurden 21 Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Organisationsverschulden bejaht. Davon haben die Gutachterinnen und Gutachter die Kausalität in 20 Fällen anerkannt.
6Beweismass der Kausalität : möglich / wahrscheinlich / überwiegend wahrscheinlich / mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.
Durch eine hochwertige Qualität der FMH-Gutachten geniessen diese eine hohe Akzeptanz. Diese Qualität wird durch die folgenden Mechanismen sichergestellt:
Die Arbeit und Unterstützung des wissenschaftlichen Beirates sowie der Delegierten der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften ist für die Gutachterstelle von grosser Wichtigkeit, nur mit deren Mitwirkung können hochwertige medizinische Gutachten organisiert und deren Qualität gewährleistet werden.
Am 1. Januar 2025 ist die revidierte Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für medizinische Privatgutachten in Arzthaftungsprozessen – und somit auch für das FMH-Gutachten – kann insbesondere die neu eingeführte Geltung von Privatgutachten als «Urkunden» und die damit verbundene Anerkennung als Beweismittel eine wichtige Rolle spielen.
Das FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilium (FMH-GGK) ist ein mündliches Verfahren, bei dem die Gutachterin oder der Gutachter den Parteien am runden Tisch den medizinischen Sachverhalt erläutert. Wie beim schriftlichen Verfahren geht es auch hier um die Klärung der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines Organisationsverschuldens, des Gesundheitsschadens und der Kausalität. Der Fall muss für eine solche mündliche Besprechung geeignet sein, ebenso müssen sämtliche Parteien und die Gutachterin oder der Gutachter mit einem solchen Verfahren einverstanden sein.
Das FMH-GGK wurde per 1. Januar 2024 definitiv in das FMH-Begutachtungsverfahren eingeführt.
Die Durchführung eines FMH-GGK erfordert von allen Parteien Respekt, Empathie, Wohlwollen und die Bereitschaft, sich auf eine aussergerichtliche Einigung einzulassen. Die FMH-Gutachterstelle legt grossen Wert darauf, dass sich Ärztinnen und Ärzte mit Patientinnen und Patienten mittels einem FMH-GGK aussergerichtlich einigen können, damit langwierige, emotionale und kostspielige Prozesse vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie im SÄZ Artikel «FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium» von Valérie Rothhardt und Caroline Hartmann vom 8. Mai 2024.
Die Rechtsanwältinnen der Gutachterstelle referieren laufend an verschiedenen Veranstaltungen, welche die Ausbildung medizinischer Gutachterinnen und Gutachter oder das Haftpflichtrecht allgemein betreffen.
Im Sommer 2024 referierte Dr. iur. Caroline Hartmann in Olten an der interdisziplinären Plattform für Versicherungsmedizin (SIM) und im Herbst 2024 in Bern an der von der SUVA Versicherungsmedizin hybrid konzipierten Tagung zum Thema ‘Qualität in der Medizin – auch etwas für die Versicherungsmedizin?’. Im Frühling 2024 präsentierte Valérie Rothhardt die FMH-Gutachterstelle im Rahmen des MAS in Versicherungsmedizin an der Universität Basel.
Die FMH und die SIM haben ein Ausbildungsangebot für medizinische Gutachterinnen und Gutachter zum Thema Arzthaftung lanciert, um die in diesem Gebiet tätigen Ärztinnen und Ärzte zu unterstützen und die Qualität der Gutachten zu erhöhen. Dabei handelt es sich um ein Einzelmodul, bei dem Juristinnen und Juristen, sowie Ärztinnen und Ärzte spezifische Themen der Arzthaftung darlegen und mit den Teilnehmenden besprechen. Die unterschiedlichen Facetten der ärztlichen Sorgfaltspflicht, der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Dokumentationspflicht werden darin ebenso thematisiert wie die Erstellung von schriftlichen Gutachten, das FMH-GGK und die Wichtigkeit der Kommunikation im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers.
Die Ausbildung fand im 2024 in der Deutschschweiz in der Klinik Hirslanden in Zürich statt. Neben juristischen Themen wurden dieses Mal die Fachdisziplinen Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Intensivmedizin beleuchtet.
In der Romandie wird die nächste Durchführung am 18. September 2025 und in der Deutschschweiz am 26. November 2026 stattfinden. Weitere Informationen zu dieser Ausbildung finden Sie hier.
Die Gutachterstelle deckt sowohl die deutsche, die französische und die italienische Schweiz ab. Das Team besteht aus zwei Co-Leiterinnen und Rechtsanwältinnen, einer Juristin, vier Fachspezialistinnen sowie einer Sekretärin. Seit dem Sommer 2024 verstärkt eine mandatierte Anwältin das Team.
Die Tätigkeit der Gutachterstelle wird durch den wissenschaftlichen Beirat im Auftrag des FMH-Zentralvorstands überwacht. Dieser hat keine Entscheidungskompetenz, sondern entlastet den Zentralvorstand von seiner Aufsichtspflicht, prüft zur Qualitätssicherung stichprobenweise Gutachten und Nichteintretensentscheide und unterstützt die Gutachterstelle bei der Lösung fallbezogener Fragen. Er hat im 2024 acht Gutachten und vier Nichteintretensentscheide geprüft.
Bis Ende 2024 setzte sich der wissenschaftliche Beirat wie folgt zusammen:
Dr. med. Gerhard Ebner ist per Ende 2024 aufgrund seiner Pensionierung aus dem wissenschaftlichen Beirat ausgetreten. Wir danken Herrn Dr. med. Gerhard Ebner für die wertvolle Unterstützung und Zusammenarbeit. Der SIM Vorstand hat lic. iur. Erich Züblin, Advokat, als Nachfolger bestimmt. Ebenso hat Dr. med. Jürg Knessl seinen Rücktritt per Frühling 2025 bekannt gegeben. Seine Nachfolge wird von einer schweizerischen Patientenorganisation in den wissenschaftlichen Beirat delegiert.
Zahlreiche Akteure tragen zum guten Funktionieren der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle bei. Wir bedanken uns