Ab 01.01.2021 wird die Analysenliste (AL) in zwei Formaten publiziert:
Zudem gibt es ein Handbuch, das Informationen und Erklärungen bezüglich der Verrechnung der Positionen der AL und der Rechnungskontrolle durch die Versicherer enthält.
Die Analysenliste ist ein Amtstarif. Die Analyseliste inkl. aller Änderungen finden Sie auf der folgenden Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG: www.bag.admin.ch/al
Die AL mit ihren Positionen ist ebenfalls in dem TarifBrowser der Aerztekasse und der FMH hinterlegt: https://browser.tartools.ch/de/al
Damit überhaupt eine Fakturierung möglich ist, muss eine Präsenzdiagnostik stattfinden.
Die Präsenzdiagnostik (nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV) erfordert, dass die Resultate der Analysen vorliegen müssen, so lange der Patient noch da ist, um die Resultate direkt in derselben Konsultation mit dem Patienten zu besprechen.
Folgende Ausnahmen von dieser Regel sind erlaubt:
Findet eine Blutabnahme und Blutanalyse im Praxislabor (z.B. für INR) ohne ärztliche Konsultation statt, kann also weder die Blutentnahme noch die Analyse verrechnet werden.
Wenn Blut in der Praxis entnommen und (ohne zusätzliche eigene Analyse im Praxislabor) in ein externes Auftragslabor geschickt wird, kann die Laboranalyse nicht verrechnet werden, jedoch die Blutentnahme mittels der TARDOC-Position AK.00.0020 Nichtärztliche Blutentnahme (venös). AK.00.0020 - Nichtärztliche Blutentnahme (venös) - LKAAT plus Online Browser
5.1. Hausbesuche
Anlässlich eines Hausbesuches können seit 2014 lediglich nur folgende 6 Analysen durchgeführt und verrechnet werden:
003 - Positionen der Schnellen Analyse bei Hausbesuchen - Analysenliste Online Browser
1260.01- D-Dimere
1356.01- Glukose
1700.01- INR (Thromboplastinzeit, Quick)
1740.01- Urin-Teilstatus, 5-10 Parameter
1778.01- Troponin, T oder I
3469.01-Streptococcus, Beta-hämolysierend, Gruppe A
Es ist nicht möglich auf Grund der gesetzlichen Vorgabe zur Präsenzdiagnostik anlässlich des Hausbesuches entnommenes Blut im Praxislabor zu analysieren und zu verrechnen, dieses Blut muss in ein externes Auftragslabor geschickt werden.
Die Tarifpositionen dazu finden Sie im TARDOC und nicht in der Analystenliste (AL). Die Blutentnahme durch die Ärztin/ den Arzt anlässlich einer ärztlichen Konsultation wird über AA.00.0010 bzw. AA.00.0020 verrechnet
AK.00.0010 - Nichtärztliche Blutentnahme (kapillär) - LKAAT plus Online Browser; Regel: 1 mal pro Sitzung
AK.00.0020 - Nichtärztliche Blutentnahme (venös) - LKAAT plus Online Browser; Regel: 1 mal pro Sitzung
Die Tarifpositionen inkl. Anzahl Taxpunkte AL und TL und Erläuterungen können Sie im Tarif-Browser LKAAT plus Online Browser - Home
Betreffend Rechnungsstellung gelten die Bestimmungen des Forums Datenaustausch: weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Forum Datenaustausch | Referenzdaten, unter Tariftypen
Forum Datenaustausch | Données de référence, unter Tariftypen
Alle Analysen gemäss der neuen Analyseliste werden ab dem 01.07.2009 mit dem Tarifcode "317" abgerechnet.
Gemäss KVG können bis zu 5 Jahren nach Behandlungsdatum Rechnungen gestellt werden und umgekehrt können bis max. 5 Jahren rückwirkend Rechnungsrückweisungen und Rückforderungen gemacht werden.
Sie dürfen, wenn nötig und begründbar, eine Analyse mehrmals verrechnen. Zusätzlich sind (ausser bei den «Schnellen Analysen») Zuschläge möglich, untereinander kumulierbar bis maximal 18 Taxpunkte pro Tag
Ab 01.01.2021 gelistet unter
D Allgemeine Positionen
4707.10 Zuschlag für jede Analyse, die das Suffix C aufweist
4707.20 Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist
Ab 01.01.2021 gibt es kein spezifisches Kapitel mehr für das Praxislabor, sondern lediglich folgende identische Bezeichnungen:
Zusätzlich können Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln spezifisch dafür gekennzeichnete Analysen in der Analysenliste verrechnen.
Die Tabelle gibt eine Übersicht für das ärztliche Praxislaboratorium zur Anwendung der Zuschläge
Die Analysen wurden ab dem 1. August 2022 linear um zehn Prozent gesenkt.
Bei den Änderungen sind nur die schnellen Analysen nicht betroffen, Analysen , die einem spezifischen Weiterbildungstitel zugeordnet sind, ergänzende Analysen in der Grundversorgung wurden ebenfalls um 10 Prozent gekürzt, einschliesslich der Zuschläge, bei denen die Analysen ein oder kein Suffix C aufweisen.
VITH
Der Rechtsdienst der FMH hat zu diesem Thema ein Positionspapier erstellt, das die wichtigsten Aspekte und Fakten betreffend Praxislabor aufführt. Siehe : https://www.fmh.ch/files/pdf23/positionspapier-integritaet-transparenz-und-weitergabepflicht-im-praxislabor.pdf
Runder Tisch Kostendämpfung
Die Gesundheitskosten sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Darum hat Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider im November 2024 den «Runden Tisch Kostendämpfung» ins Leben gerufen. In diesem Rahmen erarbeiten Akteure des Gesundheitswesens gemeinsam kostendämpfende Massnahmen.
Am 27.10. 2025 wurde in einem Massnahmepapier unter Punkt 8 folgendes erlassen : «Auf Antrag des Runden Tisches hin konnte Einigkeit für den Verzicht auf die Bezahlung von sogenannten «fees for service» erzielt werden. Diese Massnahme erfolgt gestützt auf den neuen ambulanten Arzttarif, in welchem nunmehr klar geregelt ist, dass die Ausstellung von Verordnungen, die digital erfolgen sollen, zu den vergüteten ärztlichen Leistungen gehört. Damit werden potenzielle Fehlanreize, welche durch solche Gegenleistungen bestanden haben könnten, beseitigt. Auch der Verband der Medizinischen Laboratorien Schweiz (FAMH) trägt diese Massnahme mit. Zur Umsetzung dieser Massnahme sichern FAMH und H+ zu, sämtlichen Mitgliedern zu empfehlen, auf die Bezahlung der heute gängigen «fee for service» zu verzichten, was vom Runden Tisch ausdrücklich begrüsst wird.»
8.2: «FAMH und H+ verpflichten sich, ihren Mitgliedern zu empfehlen, dass sie ab 1. Juli 2026 auf die oben erwähnten «fees for service» verzichten sollen.»
Für sensitive Troponin-Messmethoden kann ab dem 1. November 2023 eine neue Position 1778.01 zu einem Tarif von 43.7 Taxpunkten verrechnet werden. Die Position 1734.01 bleibt noch bis zum 31. Dezember 2024 für den Ausschluss eines Myokardinfarkts ohne ST-Streckenhebung gültig. Ab 1. November 2023 ist diese Position reduziert zu 29.1 Taxpunkten verrechenbar ,jedoch nur bei Symptomen, die seit mehr als 6 Stunden auftreten, dies in Verbindung mit einem völlig normalen Elektrokardiogramm (EKG) und einem schwachen Verdacht auf einen akuten Myokardinfarkt.