FMH – Berufsverband
 

Aktualisierung der Musterdokumente für Arztpraxen im Bereich Datenschutz per 01.02.2026

Zwei der Musterdokumente zum Datenschutzgesetz wurden angepasst: das Patientenformular sowie die Muster-Datenschutzerklärung. Die FMH empfiehlt, die angepassten Hilfsmittel pro futuro einzusetzen.

Das neue Datenschutzgesetz ist per 1. September 2023 in Kraft getreten. Die FMH hatte ihren Mitgliedern Hilfsmittel und Musterdokumente zur Verfügung gestellt.

Wie bei neu eingeführten Rechtsgrundlagen üblich, werden solche Unterlagen in einer ersten Phase eher umfassend verfasst. Die seither gewonnenen Praxiserfahrungen zeigen jedoch, wo eine vereinfachte und gezieltere Ausgestaltung sinnvoll ist. Zudem wurde auch die bisher ergangene Rechtsprechung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund wurden zwei der Musterdokumente angepasst.

Anpassungen im Patientenformular

Verschiedene Datenbearbeitungs-Optionen bedürfen der Einwilligung der Patientinnen und Patienten, während andere Informationen von ihnen nur zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Einwilligung und Informationen wurden daher in ihrer Darstellung klarer getrennt.

Auf der ersten Seite des Patientenformulars finden sich nun die Optionen gebündelt dargestellt. Diese beziehen sich auf Datenbearbeitungen, für welchen eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder der Patientin notwendig ist:

  • Die Einwilligung in Übermittlung von Daten an weitere Empfänger im Behandlungskontext;
  • Die Einwilligung in elektronische Kommunikation (wie z.B. elektronischer Übermittlung von Arztrechnungen);
  • Einwilligung in unverschlüsselte Kommunikation für administrative Daten

Auf der zweiten Seite des Patientenformulars sind diejenigen Informationen zum Umgang mit Personendaten in der Arztpraxis aufgeführt, die vom Patienten bzw. der Patientin lediglich zur Kenntnis genommen werden müssen.

Die im bisherigen Formular optional vorgesehene Einwilligung für die Datenweitergabe an ein Inkassobüro ist entfernt worden. 

Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ist eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine noch nicht eingetretene, sondern bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig (BGE 150 II 300).

Tritt die konkrete Honorarstreitigkeit ein, ist die spezifische Entbindung bei der Patientin bzw. beim Patienten einzuholen resp. eine Entbindung vom Berufsgeheimnis bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

In Bezug auf das bisherige Patientenformular bedeutet dies: Haben Patientinnen und Patienten in die bisherige Option der Datenweitergabe an ein Inkassobüro eingewilligt, ist diese Einwilligung unwirksam und nicht zu beachten.

Die Ärztin bzw. der Arzt darf das Inkassobüro erst dann einschalten, wenn

  • eine konkrete Honorarstreitigkeit besteht, und
  • die Patientin, der Patient ausdrücklich für diesen konkreten Fall die Entbindung vom Berufsgeheimnis erteilt hat oder
  • die Aufsichtsbehörde die Entbindung  für diesen konkreten Fall bewilligt hat.

Integration von KI in die Muster-Datenschutzerklärung

Das Musterdokument wurde um einige Hinweise/Optionen zu KI ergänzt. Wie bisher ist das Muster auf die effektiven Strukturen, Organisation und Abläufe der Arztpraxis anzupassen.

Gültigkeit der bisher unterzeichneten Patientenformulare

Die bisher unterzeichneten Patientenformulare bleiben gültig. Es besteht keine Notwendigkeit, neue Erklärungen einzuholen.

Die FMH empfiehlt, die angepassten Hilfsmittel pro futuro einzusetzen.

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